Erstattung der Reisekosten? In der Bewerbung auf Formulierung verzichten!

Die Einforderung der Reisekosten ist ein zweischneidiges Schwert, denn obgleich der Arbeitnehmer ein Recht auf das Geld hat, kommt die Forderung oft nicht gut an.

Das Thema Reisekosten ist ein ganz schön heikles Thema, wenn es sich nicht um die beruflichen Reisekosten handelt, sondern die, die entstehen, um sich beruflich zu verändern.

Übersetzt bedeutet jede Bitte um die Erstattung von Reisekosten nämlich: „Sie, liebes Unternehmen, haben noch keinen Nutzen von mir, sollten aber bitte dennoch zumindest dafür bezahlen, dass ich zu Ihnen gekommen bin.“

Ganz schön arrogant, finden Sie nicht? Und genau das ist der Grund, warum die Fahrtkosten im Bewerbungsschreiben tabu sind. Außerhalb der Bewerbungsmappe kann jedoch im Gespräch oder via E-Mail eine Einigung über die angefallenen Reisekosten getroffen werden.

Ein Blick auf die Rechtslage

Wenn es um Kosten oder die Übernahme von Kosten geht, ist ein Blick in die Rechtslage immer sinnvoll. Und dort steht, dass Bewerber einen Anspruch darauf haben, die Kosten zurückerstattet zu bekommen, die sie für ein Vorstellungsgespräch ausgeben. Zu diesen Kosten zählen sowohl Verpflegungs- und Übernachtungskosten, wenn die neue Arbeitsstelle so weit entfernt ist, dass An- und Abreise an einem Tag unzumutbar wären, als auch klassische Fahrtkosten für mit dem Pkw gefahrene Kilometer oder für das Zugticket.

Und eigentlich müsste diese Kosten auch der künftige Arbeitgeber übernehmen, wenn dieser nicht so findig ist, bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch die Kostenübernahme abzulehnen. Das ist nämlich durchaus geduldet, obgleich in Paragraf 670 des BGB steht: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Lehnt der Wunsch-Arbeitgeber, der zum Vorstellungsgespräch lädt, die Kostenübernahme nicht ausdrücklich ab, wird er in der Regel genau festlegen, welche Kosten erstattet werden. In diesem Zusammenhang kann er beispielsweise die Kostenübernahme für ein Zweite-Klasse-Ticket angeben.

Wann zahlt ein Betrieb Reisekosten?

Diese Frage ist natürlich nicht pauschal zu beantworten, sondern eigentlich scheiden sich darüber sogar die Geister – Einigkeit besteht hier ganz und gar nicht. Während Experten davon ausgehen, dass die Übernahme von Reisekosten insbesondere bei sehr gut qualifizierten Bewerbern einen besonderen Reiz ausübt, gibt es auch andere Meinungen. Diese vertreten die Ansicht, dass insbesondere für die Bewerber auf Einstiegspositionen oder Ausbildungsstellen die Reisekosten übernommen werden. Letztlich ist es Grundlage der Firmenphilosophie, die Kosten zu übernehmen oder eben nicht.

Wann Reisekosten gezahlt werden, hängt vom Betrieb selbst ab. Üblich ist in jedem Fall die Begrenzung der Kostenübernahme.

Ist eine Frage nach der Übernahme erlaubt?

Wie eingangs bereits erwähnt ist die Frage nach der Übernahme der Reisekosten keine Frage, die im Bewerbungsschreiben auftauchen darf. Das ist ein absolutes No-Go, denn hier soll es um Ihre fachliche Qualifikation und die vom Betrieb gestellten Anforderungen gehen. Erhalten Sie jedoch die Einladung zum Vorstellungsgespräch, können Sie – idealerweise im Rahmen der Terminbestätigung – durchaus anfragen, ob der Betrieb die Reisekosten übernimmt. Formulieren können Sie das mit diesen Worten:

„Vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Person. Gerne möchte ich hiermit den von Ihnen vorgeschlagenen Termin bestätigen. Darüber hinaus ist mir noch ein Detail unklar: Erstatten Sie die Auslagen, die für Reisekosten entstehen generell und wenn ja in welcher Höhe?“

Kommt die Einladung zum Bewerbungsgespräch via Telefon, können Sie diese Frage selbstverständlich auch dort stellen. Alternativ ist es möglich, auch nach dem Vorstellungsgespräch das Thema kurz anzusprechen. Unabhängig davon, ob Ihnen das Geld zusteht oder nicht, ist es ratsam, höflich anzufragen, ohne auf Gesetze und Rechte zu pochen.

Wer freundlich nachfrägt, ob eine Kostenübernahme denkbar ist, wird auch eine freundliche Zu- oder Absage bekommen. Wer gleich mit der Rechtsfibel in der Hand auftaucht, der wird den potentiellen Arbeitgeber sicherlich verschrecken, denn wer weiß – vielleicht ist an Ihnen ja ein Rechtsexperte verloren gegangen, der wegen jeder Kleinigkeit zum Chef springt. Rechtens ist das, doch beliebt ist es nicht unbedingt.

Arbeitslose bekommen Geld von der Arbeitsagentur

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Reisekosten zum Vorstellungsgespräch zu übernehmen. Tut er das nicht (und kündigt das bereits bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch an), kann ein Arbeitsloser die Kostenübernahme im Vorfeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Auf diese zwei Festsetzungen können Sie sich dabei beziehen:

„6.1. Die Förderung umfasst die Übernahme der tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringt (vgl. auch unter 7.). Erstattungsfähig sind demnach beispielsweise nur die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Eine analoge Anwendung des BRKG scheidet aus. […]

7.4. Die Kosten einer Vorstellungsreise hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen, wenn er die persönliche Vorstellung veranlasst hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig (regelmäßig vor Antritt der Reise) und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die Kosten nicht tragen zu wollen (§ 670 BGB, vgl. Urteil des BAG vom 29. Juni 1988 – 5 AZR 433/87). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Übernahme der Vorstellungsreisekosten nicht, darf die Förderung aus dem VB deshalb nicht versagt werden.“

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