Im Lebenslauf Konfession anzugeben, ist heute nicht mehr Pflicht

Im Lebenslauf Konfession anzugeben ist keine Pflicht, allerdings kann diese auch nicht verheimlicht werden.

Einst war es Usus: Im Lebenslauf Konfession, Alter, Geburtsort und vielleicht noch den Namen und den Beruf der Eltern anzugeben gehörte einst zur Standard-Ausstattung eines Lebenslaufes. Heute ist das längst nicht mehr so und die Tatsache, dass Sie Ihre Konfession in der Bewerbung nicht mehr preisgeben müssen, ist sogar gesetzlich verbrieft.

Seit 2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das viele nur als „Antidiskriminierungsgesetz“ kennen. Es besagt, dass Sie nicht aufgrund Ihres Alters, Ihrer Herkunft oder Ihrer Konfession benachteiligt werden dürfen. Und das heißt auch: Verzichten Sie auf die Angabe der Konfession, die Information ist unnötig. Langfristig verbergen können Sie die Angabe Ihrer Konfession allerdings nicht, denn spätestens in der Lohnsteuerkarte steht geschrieben, welcher Konfession Sie angehören.

Die Ausnahmen zur Regel …

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Diese erkennen Sie allerdings am Namen des Arbeitgebers oder spätestens in der Stellenbeschreibung. Fungiert das Unternehmen als Betreiber von Pflege- und Betreuungseinrichtungen und stehen diese unter kirchlicher Trägerschaft, so ist es leicht möglich, dass Sie in der Stellenanzeige lesen „wir erwarten eine Identifikation mit den Werten und Einstellungen der ___ Glaubensgemeinschaft“. Dieser Satz ist ein sicheres Indiz dafür, dass Sie im Lebenslauf Konfession angeben müssen.

Eine rechtliche Handhabe haben Sie gegen diese Art der Einschränkung nicht, denn mit der kirchlichen Trägerschaft geht auch eine Verpflichtung zu entsprechenden Werten einher. Der Grund: In einem katholischen Kindergarten oder einer katholischen Betreuungseinrichtung für Kinder wird auch eine Glaubenshaltung vermittelt. Gehört die Erzieherin dann einer anderen Glaubensrichtung an, wäre das allein schon inhaltlich schwierig zu vereinbaren.

Der Nachweis der konfessionellen Zugehörigkeit ist indes nicht einheitlich geregelt. Das bedeutet auch: Wer glaubt die Konfession einfach in der Rubrik „persönliche Daten“ anführen zu können, kann damit so manchen Wunsch-Arbeitgeber bitter enttäuschen. Je nachdem wie sehr dieser an die konfessionellen Werte gebunden ist, müssen Sie die bloße Angabe manchmal auch durch ein sogenanntes „pfarramtliches Führungszeugnis“ nachweisen. Darin ist notiert, welche Sakramente Sie empfangen haben und vielleicht sogar, inwiefern Sie sich in der Kirchengemeinde engagieren.

Theorie und Praxis klaffen auseinander

In der Praxis zeigt sich oft eine enge Verbindung von der Konfession und der Staatsangehörigkeit eines Bewerbers, die im Übrigen nur dann relevant ist und angegeben werden muss, wenn die Bewerbung an den Staat oder eine Einrichtung des Bundes gerichtet ist. Kurz um: Wer sich für eine Beamtenlaufbahn oder als Polizist bewirbt, muss damit rechnen, dass er (per Gesetz geschützt) nach der Staatsangehörigkeit und/oder nach der Konfession gefragt wird. An dieser Stelle ergibt sich dieselbe Argumentationslinie wie etwa beim zuerst genannten Beispiel der katholischen Kinderbetreuungsstelle: Wer die deutschen (europäischen) Werte voranbringen und/oder verteidigen soll, muss diesen auch selbst folgen. In vielen anderen Berufen zeigt sich bis heute eine eklatante Benachteiligung mit Blick auf den Migrationshintergrund der Bewerber.

Bei Bewerber/-innen mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund lag die Einmündungsquote (von der Schule in die Ausbildung) bei 20 Prozent egal, ob sie einen mittleren oder maximal einen Hauptschulabschluss besaßen. Auch mit Fachhochschulreife erreichten sie nur eine geringe Einmündungsquote von 26 Prozent“, heißt es dazu in einem Bericht der Antidiskriminierungsstelle. Das zeigt deutlich, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund nicht etwa aufgrund geringerer schulischer Leistungen schlechtere Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben, sondern die Entscheidung gegen Auszubildende mit Migrationshintergrund oft allein aufgrund des Migrationshintergrunds gefällt wird – und das bleibt auch für die Jugendlichen selbst nicht ohne Folgen, denn wer abgewiesen wird, muss mit einem Gefühl der Resignation und Perspektivenlosigkeit umgehen.

Auch das Ergebnis einer OECD-Studie zeigt: Selbst wenn es sich per Lebenslauf um gleich gut qualifizierte Migranten gehandelt hat, heißt das noch lange nicht, dass ihnen auch der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde. Oder andersherum: Migranten müssen sich rein statistisch betrachtet dreimal so oft bewerben (Bericht der Antidiskriminierungsstelle, Seite 219). Grund für diese Ausgrenzung seien allerdings nicht etwa die sprachlichen Fähigkeiten, sondern vielmehr Vorurteile, die die Arbeitsmoral, die Integrationsbereitschaft und die Zuverlässigkeit betreffen. Besonders stark zeigt sich die Diskriminierung von Migranten, die offensichtlich nicht westlicher Kultur sind, im Dienstleistungsbereich.

Die Kopftuch-Debatte

Beim Kopftuch-Streit zeichnet sich eine Reform der Gesetze ab.

Am wohl öffentlichsten zur Schau getragen wird das Thema Diskriminierung im Arbeitsbereich immer dann, wenn es um Äußerlichkeiten geht. So erklagte eine Berlinerin eine Entschädigung, weil sie nicht für die Ausbildung als Zahnarzthelferin angenommen wurde – weil sie sich weigerte, ihr Kopftuch abzunehmen.

Im Jahr 2015 kam erneut Bewegung ins Thema. Vor Jahren (2003) wurde das Kopftuchverbot an Schulen in Kraft gesetzt. Damals wurde einer muslimischen Lehrkraft das Tragen des Kopftuchs gestattet – wenn das Bundesland dies nicht verbiete. Heute steht die Umkehr dieses Gesetzes an. Nach neuester Gesetzgebung soll das Kopftuchverbot nun nur dann gerechtfertigt sein, wenn die religionsbekundende Kleidung den Schulfrieden störe.

Das heißt für die Mehrheit an Bundesländer: Jetzt gibt es einiges zu tun, denn bis auf ein paar Ausnahmen, in denen kein Kopftuchverbot besteht (Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen) oder ein Kopftuchverbot geplant war, aber nie durchgesetzt wurde (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg), müssen jetzt die Schulgesetze entsprechend angepasst werden, damit muslimische Pädagogen auch im Unterricht ihr Kopftuch tragen dürfen.

Bildnachweis: VRD/fotolia.com, Gina Sanders/fotolia.com

Klicke deine Bewerbung zusammen

Bewerbungsgenerator

Gruß
Aufmerksamkeit erzeugen
Interesse erzeugen
Verlangen erzeugen
Handeln
Schluss
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.